Die Begriffe beeidigter Dolmetscher, vereidigter Dolmetscher und Gerichtsdolmetscher werden im Alltag häufig synonym verwendet – rechtlich sind sie jedoch nicht immer deckungsgleich. Und nicht jeder offizielle Termin bei einer Behörde, einer Klinik oder einem Unternehmen setzt automatisch eine allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz voraus.
Schnellantwort: Ein beeidigter Dolmetscher – korrekt: „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ – ist eine Person, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) einen Eid geleistet hat, treu und gewissenhaft zu übertragen. Die allgemeine Beeidigung ist insbesondere für die gerichtliche Sprachmittlung relevant. Bei Behörden, Kliniken oder Unternehmen ist ein allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher dagegen nicht automatisch für jeden Termin vorgeschrieben. Entscheidend ist, welche Qualifikation die jeweilige Stelle für den konkreten Termin verlangt.
Was ist ein beeidigter Dolmetscher?
Ein beeidigter Dolmetscher ist eine Person, die von der nach dem Gerichtsdolmetschergesetz zuständigen Stelle allgemein beeidigt wurde und deshalb die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung nach § 6 GDolmG führen darf.
Rechtsgrundlage ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG), das die allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher bundesrechtlich regelt.
Wichtig ist die Abgrenzung: Ein allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher ist nicht einfach eine Person, die zwei Sprachen fließend spricht. Für die allgemeine Beeidigung müssen bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllt und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Was bedeutet „allgemein beeidigt“?
„Allgemein beeidigt“ bedeutet, dass der Gerichtsdolmetscher einen gesetzlich vorgesehenen Eid geleistet hat. Nach § 5 GDolmG verpflichtet er sich dazu, treu und gewissenhaft zu übertragen.
Ein allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher kann sich bei einem späteren gerichtlichen Einsatz unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den bereits geleisteten Eid berufen.
Darüber hinaus bestehen besondere Pflichten zur Vertraulichkeit. Tatsachen, die einem Gerichtsdolmetscher während seiner Tätigkeit bekannt werden, dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder zum Nachteil anderer verwendet werden.
Wann braucht man einen beeidigten Dolmetscher?
Ein beeidigter Dolmetscher ist vor allem im gerichtlichen Bereich relevant. Wenn Verfahrensbeteiligte die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, kann für die sprachliche Verständigung ein Gerichtsdolmetscher erforderlich sein.
Typische Einsatzbereiche können beispielsweise sein:
- Strafverfahren
- Zivilverfahren
- familiengerichtliche Verfahren
- gerichtliche Anhörungen
- gerichtliche Vernehmungen
- Verfahren vor Arbeitsgerichten
- Verfahren vor Sozialgerichten
- Verfahren vor Verwaltungsgerichten
Welche konkrete Qualifikation ein Dolmetscher im Einzelfall benötigt, hängt vom jeweiligen Verfahren und den gesetzlichen beziehungsweise gerichtlichen Anforderungen ab. Deshalb sollte bei einer konkreten Anfrage immer geprüft werden, welche Voraussetzungen für den jeweiligen Termin gelten.
Braucht man bei jeder Behörde einen beeidigten Dolmetscher?
Nein, nicht automatisch.
Die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz betrifft insbesondere die gerichtliche Sprachmittlung.
Bei anderen Einrichtungen und Terminen, beispielsweise bei:
- kommunalen Behörden
- Beratungsstellen
- Arztpraxen und Kliniken
- Schulen
- sozialen Einrichtungen
- Unternehmen
ist eine allgemeine Beeidigung nicht automatisch bei jedem Gespräch vorgeschrieben.
Einzelne Behörden, Institutionen oder Verfahren können allerdings besondere Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Dolmetschers stellen.
Deshalb empfiehlt es sich, vor der Buchung konkret zu klären, welche Qualifikation für den betreffenden Termin benötigt wird.
Wann wird vor Gericht ein Dolmetscher benötigt?
§ 185 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) regelt grundsätzlich, dass ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die sprachliche Verständigung während des gerichtlichen Verfahrens gewährleistet ist.
Ein Gerichtsdolmetscher kann beispielsweise:
- Fragen des Gerichts übertragen,
- Aussagen von Beteiligten dolmetschen,
- Antworten in die jeweils andere Sprache übertragen,
- mündliche Erklärungen wiedergeben und
- die Kommunikation während einer Anhörung oder Vernehmung ermöglichen.
Gerade im juristischen Bereich können Fachbegriffe, Formulierungen und kleine Bedeutungsunterschiede eine wichtige Rolle spielen. Eine präzise Sprachübertragung ist deshalb besonders relevant.
Das Gesetz sieht zugleich bestimmte Ausnahmen vor, beispielsweise wenn sämtliche beteiligten Personen die betreffende fremde Sprache beherrschen. Welche Regelung im konkreten Verfahren gilt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Welche Voraussetzungen muss ein allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher erfüllen?
Die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung sind im Gerichtsdolmetschergesetz geregelt. Sehr gute Sprachkenntnisse allein reichen dafür nicht aus.
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehören unter anderem:
- Volljährigkeit
- persönliche Eignung
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Zuverlässigkeit
- die erforderlichen Fachkenntnisse in Deutsch
- die erforderlichen Fachkenntnisse in der Sprache, für die die Beeidigung beantragt wird
- Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache
Die erforderlichen Fachkenntnisse werden grundsätzlich durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung beziehungsweise durch eine als gleichwertig anerkannte ausländische Prüfung nachgewiesen.
Für bestimmte Konstellationen sieht das Gerichtsdolmetschergesetz weitere Möglichkeiten zum Nachweis der Befähigung vor.
Welche Unterlagen und Qualifikationsnachweise konkret benötigt werden, sollte vor der Antragstellung bei der zuständigen Stelle geprüft werden.
Wie lange gilt die allgemeine Beeidigung?
Die allgemeine Beeidigung gilt nach dem derzeitigen Gerichtsdolmetschergesetz nicht unbegrenzt.
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Gültigkeitsdauer | Grundsätzlich fünf Jahre |
| Verlängerung | Auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre möglich |
| Rechtsgrundlage | § 7 GDolmG |
Nach § 7 GDolmG endet die allgemeine Beeidigung grundsätzlich nach fünf Jahren.
Sie kann auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Bei der Organisation eines gerichtlichen Dolmetscheinsatzes sollte deshalb darauf geachtet werden, dass eine gegebenenfalls erforderliche Beeidigung zum Zeitpunkt des Einsatzes gültig ist.
Beeidigter oder vereidigter Dolmetscher – was ist richtig?
Im Alltag und bei Suchanfragen werden verschiedene Begriffe verwendet, beispielsweise:
- beeidigter Dolmetscher
- vereidigter Dolmetscher
- allgemein beeidigter Dolmetscher
- Gerichtsdolmetscher
Die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung nach § 6 GDolmG lautet jedoch:
„allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für [Sprache]“
beziehungsweise:
„allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für [Sprache]“.
Die Begriffe „beeidigter Dolmetscher“ oder „vereidigter Dolmetscher“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch und bei Internetsuchen trotzdem häufig verwendet.
Für offizielle Verfahren ist deshalb entscheidend, welche konkrete Qualifikation und welcher rechtliche Status tatsächlich vorliegen – nicht nur, welcher umgangssprachliche Begriff verwendet wird.
Beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer – was ist der Unterschied?
Dolmetscher und Übersetzer arbeiten zwar beide zwischen verschiedenen Sprachen, übernehmen jedoch grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben.
- Dolmetscher übertragen hauptsächlich gesprochene Sprache, beispielsweise während einer Gerichtsverhandlung, eines Behördentermins oder eines medizinischen Gesprächs.
- Übersetzer übertragen hauptsächlich schriftliche Inhalte, beispielsweise Urkunden, Zeugnisse, Verträge oder andere Dokumente.
Bei einem gerichtlichen Termin kann beispielsweise ein Dolmetscher für das Gespräch erforderlich sein, während für ein ausländisches schriftliches Dokument zusätzlich eine professionelle Übersetzung benötigt wird.
Mehr zu dieser Abgrenzung erfahren Sie in unserem Beitrag „Dolmetscher oder Übersetzer: Was ist der Unterschied?“.
Kann ein Gerichtsdolmetscher auch per Video teilnehmen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Nach § 185 Abs. 1a GVG kann der Vorsitzende gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an einer Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt.
Der Gerichtsdolmetscher muss deshalb nicht in jedem Fall physisch im Gerichtssaal anwesend sein.
Der Vorsitzende kann außerdem anordnen, dass sich der Dolmetscher am selben Ort wie die Person befindet, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Wichtig ist: Über die Zulässigkeit von Videodolmetschen beziehungsweise Remote-Dolmetschen in einem konkreten gerichtlichen Verfahren entscheidet nicht der Dolmetscher selbst, sondern das zuständige Gericht beziehungsweise der Vorsitzende.
Worauf sollte man bei der Anfrage eines beeidigten Dolmetschers achten?
Je genauer die Informationen zu einem Termin sind, desto einfacher kann geprüft werden, welcher Sprachmittler geeignet und verfügbar ist.
Bei einer Anfrage sollten möglichst folgende Angaben gemacht werden:
- benötigte Sprache
- Dialekt beziehungsweise Sprachvariante, falls relevant
- Datum des Termins
- Uhrzeit
- vollständige Adresse
- zuständiges Gericht oder Institution
- Art des Termins
- voraussichtliche Dauer
- Ansprechpartner
- Aktenzeichen, sofern für die Organisation erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig
- besondere Qualifikationsanforderungen
Wenn ausdrücklich ein allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher benötigt wird, sollte dies bereits bei der Anfrage angegeben werden.
Nicht jeder professionelle Dolmetscher ist automatisch allgemein beeidigt. Die genaue Anforderung sollte deshalb möglichst vor dem Termin geklärt werden.
Beeidigten Dolmetscher über StartDE anfragen
StartDE Consulting unterstützt Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Institutionen bei der Organisation professioneller Sprachdienstleistungen.
Je nach Anfrage können Sprachmittler unter anderem für folgende Bereiche organisiert werden:
- gerichtliche Termine
- behördliche Termine
- medizinische Gespräche
- institutionelle Gespräche
- Vor-Ort-Dolmetschen
- Telefon-Dolmetschen
- Online- und Videodolmetschen
Nicht jeder über StartDE eingesetzte Dolmetscher ist automatisch allgemein beeidigt im Sinne des Gerichtsdolmetschergesetzes.
Wenn für einen konkreten Termin eine bestimmte Beeidigung oder Qualifikation erforderlich ist, sollte dies bereits bei der Anfrage angegeben werden. So kann vorab geprüft werden, ob ein entsprechend qualifizierter Sprachmittler verfügbar ist.
Hinweis: Gesetzliche Anforderungen und Zuständigkeiten können sich ändern. Bei einem konkreten Gerichts- oder Behördenverfahren sollten deshalb stets die aktuellen Vorgaben der zuständigen Stelle geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen zu beeidigten Dolmetschern
Was ist ein beeidigter Dolmetscher?
Ein allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher hat nach den gesetzlichen Voraussetzungen einen Eid geleistet, gerichtliche Sprachübertragungen treu und gewissenhaft vorzunehmen. Die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung regelt das Gerichtsdolmetschergesetz.
Brauche ich bei jeder Behörde einen beeidigten Dolmetscher?
Nein. Eine allgemeine Beeidigung ist nicht automatisch für jeden Behördentermin erforderlich. Welche Qualifikation benötigt wird, hängt von der Institution und dem konkreten Verfahren ab.
Wann braucht man vor Gericht einen Dolmetscher?
Wenn Beteiligte einer Gerichtsverhandlung der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sieht § 185 GVG grundsätzlich die Hinzuziehung eines Dolmetschers vor. Für bestimmte Situationen gelten zusätzliche gesetzliche Regelungen und Ausnahmen.
Wie lange ist die allgemeine Beeidigung gültig?
Nach § 7 GDolmG endet die allgemeine Beeidigung grundsätzlich nach fünf Jahren. Eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre ist auf Antrag möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Ist jeder professionelle Dolmetscher automatisch beeidigt?
Nein. Professionelle Dolmetschtätigkeit und die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher sind zwei unterschiedliche Dinge. Für die allgemeine Beeidigung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Kann ein Gerichtsdolmetscher per Video teilnehmen?
Ja. § 185 GVG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme eines Dolmetschers per Bild- und Tonübertragung. Ob dies im konkreten Verfahren zulässig ist, entscheidet das zuständige Gericht.